Abrechnung

§302 SGB V: So funktioniert die elektronische Abrechnung der häuslichen Krankenpflege

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Wer als ambulanter Pflegedienst Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V erbringt, rechnet diese mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Wie diese Abrechnung technisch ablaufen muss, regelt §302 SGB V. Der Kern in einem Satz: Die Abrechnung läuft elektronisch und maschinenlesbar — nicht auf Papier.

Was §302 SGB V verlangt

§302 SGB V verpflichtet „sonstige Leistungserbringer” — dazu zählen Pflegedienste — ihre Leistungen den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Zusätzlich sind die zugrunde liegenden Belege (etwa die ärztliche Verordnung) beizufügen bzw. vorzuhalten.

Die genauen Formate legen die Spitzenverbände in Technischen Anlagen fest (§302 Abs. 2 SGB V). Diese Anlagen beschreiben unter anderem:

  • die Struktur der Abrechnungsdatei (Datensatzaufbau),
  • die zu übermittelnden Daten (Versicherten- und Leistungsdaten),
  • die zulässigen Übertragungswege und die Verschlüsselung.

Welche Daten in die Abrechnung gehören

Eine §302-Abrechnung besteht nicht nur aus einem Betrag. Übermittelt werden unter anderem:

  • das Institutionskennzeichen (IK) von Leistungserbringer und Kostenträger,
  • die Versichertendaten (Name, Versichertennummer, Kasse),
  • die erbrachten Leistungen mit den vereinbarten Positionsnummern,
  • der Bezug zur Verordnung (häusliche Krankenpflege, Muster 12).

Stimmt an dieser Stelle etwas nicht — eine fehlende Versichertennummer, ein falsches IK — wird die Datei von der Datenannahmestelle abgewiesen. Genau hier entstehen in der Praxis Verzögerungen und offene Posten.

Der Weg der Datei

Die fertige Abrechnungsdatei geht nicht direkt „an die Kasse”, sondern an die Datenannahmestelle des jeweiligen Kostenträgers. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt. Viele Dienste nutzen dafür ein Abrechnungszentrum als Vermittler; technisch möglich ist auch der eigene, verschlüsselte Versand.

Nach der Annahme prüft die Kasse die Daten und zahlt — oder meldet Fehler zurück. Ein sauberer Datensatz ist damit die Voraussetzung dafür, dass aus einer erbrachten Leistung auch tatsächlich Geld wird.

Wie CM Ambulant hier hilft

CM Ambulant erzeugt die elektronische Kassenabrechnung nach §302 SGB V direkt aus den dokumentierten und unterschriebenen Leistungen — auf den Cent genau und ohne manuelles Abtippen. Beträge werden auf Cent-Basis gerechnet, sodass keine Rundungsfehler entstehen. So schließt sich der Kreis von der Tour über den Leistungsnachweis bis zur abgerechneten Rechnung in einem durchgängigen Ablauf.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die jeweils gültigen Technischen Anlagen.

Quellen

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